Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Weilheim i.OB einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
- für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
- sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder
- sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und liegt der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten der wirksamen Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt, bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Unbebaute Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Beitragspflichtig sind insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschoßflächenvergrößerung die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i.S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Betrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,35 €
b) pro m² Geschossfläche 8,20 €.
(2) Für Grundstücke, von denen Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden kann oder darf, wird kein Grundstücksflächenbeitrag erhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung bei angeschlossenen Grundstücken Grundgebühren und Einleitungsgebühren bzw. von nicht angeschlossenen Grundstücken Beseitigungsgebühren.
§ 9 a Grundgebühren
Bei angeschlossenen Grundstücken beträgt die Grundgebühr pro Abrechnungszähler jährlich 6,12 €.
§ 10 Gebühren
(1) Die Einleitungsgebühren und die Beseitigungsgebühr werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser bei
- Einleitung in Mischwasserkanäle 1,89 €
- Einleitung in Schmutz- und Regenwasserkanäle (Trennkanal) 1,89 €
- Einleitung in Schmutzwasserkanäle (wenn nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden ist) 1,59 €
- Beseitigungsgebühr für die Entsorgung der Rückstände aus der Grundstückskläranlage (Hauskläranlage) 0,46 €.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden 30 v.H. der bezogenen Trinkwassermenge angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch geeichten Wasserzähler. Soweit bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung entsprechende Wasserzähler nicht vorhanden sind, gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§13) stattgefunden haben. Die aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12 Gebührenabschläge
(1) Wird bei angeschlossenen Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.H. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
(2) Bei der Einleitung nur von Schmutzwasser, kann auf Antrag die Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 berechnet werden, wenn die Möglichkeit besteht, das Niederschlagswasser des Grundstücks in einen Mischwasserkanal oder Regenwasserkanal einzuleiten. Das Niederschlagswasser muss auf eigenem Grund versickern. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
§ 13 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühren entstehen mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung und die Beseitigung werden jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühr werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Auf Antrag sind monatlich Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres festzusetzen. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungen werden in kürzeren Zeiträumen gefordert, wenn
a) Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht oder
b) der Zahlungspflichtige wiederholt mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.
§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Weilheim i.OB vom 29.11.2002, geändert durch Satzung vom 21.11.2003, außer Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, den 29.09.2006
Markus Loth
1. Bürgermeister