Raumordnungsverfahren für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes und eines Lebensmittelmarktes in Peißenberg auf dem PKG-Gelände - Einleitung des Verfahrens

Mit Schreiben vom 14.03.2007, eingegangen am 19.03.2007, teilt die Regierung von Oberbayern mit, dass die Fa. Hartmann + Co, Wirtschaftsberatung GmbH plant, auf dem PKG-Gelände in Peißenberg an der Hochreuther Straße einen Bau- und Gartenmarkt und einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Im Einzelnen sind folgende Verkaufsflächen vorgesehen:

  • REWE Supermarkt (Verkaufsfläche 1.400 m²)
  • Baumarkt (4.300 m² VK), davon innenstadtrelevante Randsortimente 500 m²
  • Gartenmarkt (3.050 m² VK), davon innenstadtrelevante Randsortimente 390 m²

Der Einzugsbereich des Bau- und Gartenmarktes wird vom Antragsteller mit 122.714 Einwohnern angegeben.
Die Planunterlagen liegen gemäß § 15 Abs. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. Art. 22 Abs. 5 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der Zeit vom 30.03.2007 bis 16.04.2007 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer Nr. 201 oder 202 zu jedermanns Einsicht bereit.

Die Regierung von Oberbayern weist auf folgendes hin:

  • Es handelt sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten.
  • Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwendet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
  • Schriftliche Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollten nur bei der Gemeinde oder der Regierung von Oberbayern – Sachgebiet 24.1 – abgegeben werden.

Technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, in dem grundsätzlich geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es mit Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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