I. Widerspruch zu Melderegisterauskünften in besonderen Fällen (Art. 32 Meldegesetz) - Gemeinde- und Landkreiswahl 2008

Am 02.03.2008 findet die Gemeinde- und Landkreiswahl statt. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Dies sind Angaben von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, zum Landtag oder zum Bezirkstag sowie bei Gemeinde- und Landkreiswahlen im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.

II. Widerspruch von Datenübermittlungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familien-Angehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)

Datenübermittlung an Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)

Datenübermittlung durch automatisierten Abruf über das Internet (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)

Das Einwohnermeldeamt kann "einfache Melderegisterauskünfte" (das sind Auskünfte, die sich auf Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften beschränken) an Privatpersonen und Privatunternehmen auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)

Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, eine Auskunftssperre für die Weitergabe dieser Daten zu beantragen. Das Formular erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Stadt Weilheim i.OB und im Internet unter www.weilheim.de .

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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Fax 0881 682-1199

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