Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Stadtrates vom 28.06.2007 beschlossene S A T Z U N G über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplan-gebiet "Karl-Böhaimb-Straße/Andreas-Schmidtner-Straße"
§ 1 - Gebiet
Für das Bebauungsplangebiet "Karl-Böhaimb-Straße/Andreas-Schmidtner-Straße", das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 21.06.2007 schwarz umrandet ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.
Das Gebiet umfaßt die Grundstücke Fl.Nr. 2860/2, 2860/3, 2860/4, 2860/5, 2860/6, 2860/7, 2860/9, 2860/11, 2860/12, 2860/13 und 2861/10, alle Gemarkung Weilheim i.OB.
Die Flächen sind im Bebauungsplan "Karl-Böhaimb-Straße/Andreas-Schmidtner-Straße" gemäß § 6 BauNVO als "Mischgebiet" festgesetzt.
§ 2 - Verbote
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
- Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 - In- und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Stadt Weilheim i.OB, 29.06.2007
Markus Loth
1. Bürgermeister