Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 12.03.2007 die 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Zugspitzstraße/Pollinger Straße/Prälatenweg/südl. Feldweg", Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gegenstand ist die Verschiebung von Baugrenzen auf Fl.Nr. 1380. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 18.06.2007 hat der Bauausschuss diese 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung und abschließender Erklärung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungs-planes in der Fassung vom 18.06.2007 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan, die Begründung und die abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögens-nachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberech-tigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des An-spruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1  3 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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