Das Landratsamt Weilheim-Schongau erließ am 04.10.2007 auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.05.2007 (BGBl I S. 670) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (GVBl. S. 1004) eine Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Wielenbach. Von der Wasserschutzgebietsverordnung sind auch Grundstücke in der Gemarkung Weilheim i.OB und Unterhausen betroffen.

Die Verordnung sowie die zugehörigen Lagepläne mit den Geltungsbereichen der einzelnen Schutzzonen können beim Landratsamt Weilheim-Schongau, im Rathaus der Gemeinde Wielenbach und im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 201 oder 202 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises am 15.10.2007, womit sie Rechtskraft erhielt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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