Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 86 Nr. 2 und Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Satzung:

§ 1 - Name, Sitz, Stammkapital

(1) Die Stadtwerke der Stadt Weilheim i.OB sind ein selbständiges Unternehmen der Stadt Weilheim i.OB in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).

(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtwerke Weilheim i.OB" mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB". Die Kurzbezeichnung lautet Stadtwerke Weilheim i.OB KU. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Weilheim i.OB.

(4) Das Stammkapital beträgt 2.400.000,00 €.

(5) Nach Art. 89 Abs. 4 GO haftet die Stadt Weilheim i.OB für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

§ 2 - Gegenstand des Kommunalunternehmens

(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist die

a) Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser,
b) Beseitigung des Abwassers im Stadtgebiet,
c) Betrieb der öffentlichen Tiefgarage „Altstadt-Center",
d) Vermögensverwaltung von Immobilien, Mobilien u. ä.,
e) städtische Reinigungs-, Räum- und Streupflicht,
f) Verkehrssicherung, der Unterhalt sowie die Pflege der städtischen Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze,
g) Übernahme sonstiger, üblicher Bauhofleistungen.
Sonstige, übliche Bauhofleistungen werden durch das Kommunalunternehmen im Rahmen der personellen und technischen Kapazitäten für die Stadt Weilheim i.OB erbracht. Das Kommunalunternehmen fungiert insoweit als Erfüllungsgehilfe.
Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

(2) Eine Konkretisierung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe e bis g erfolgt im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Das Kommunalunternehmen kann im Rahmen der Gesetze die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Weilheim i.OB

  • Satzungen über die Benutzung der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und der Tiefgarage Altstadt-Center
  • Satzungen über die Abgaben für die Benutzung der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und der Tiefgarage Altstadt-Center sowie
  • im Rahmen der Gesetze Verordnungen (für das übertragene Aufgabengebiet nach Abs. 1) mit Ausnahme Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG zu erlassen.

(5) Das Kommunalunternehmen erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 - Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind:

  1. der Vorstand (§ 4)
  2. der Verwaltungsrat (§§ 5 - 7).

§ 4 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Er wird im Falle seiner Verhinderung von einem Abwesenheitsvertreter vertreten. Dieser wird vom Verwaltungsrat in stets widerruflicher Weise bestellt.

(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Weilheim i.OB haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 m.D. und Beschäftigte bis Entgeltgruppe 9 TVöD.

§ 5 - Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 8 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder können Vertreter bestellt werden.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der 1. Bürgermeister der Stadt Weilheim i.OB.

(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter werden vom Stadtrat aus seiner Mitte nach dem Parteienproporz für die Dauer der laufenden Wahlperiode bestellt.

(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet durch Abberufung durch den Stadtrat, mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat oder bei berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein

  1. Beamte und hauptberufliche Beschäftigte des Kommunalunternehmens,
  2. Leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Beamte und Beschäftigte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Verwaltungsrat hat der Stadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.

§ 6 - Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

  1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4),
  2. Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Abwesenheitsvertreters, sowie die Regelung ihrer Dienstverhältnisse,
  3. Ernennung, Einstellung, Beförderung Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 7),
  4. Erteilung und Widerruf der Prokuren,
  5. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
  6. Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- und Benutzungsbedingungen, sowie Beiträge, Gebühren und sonstige Entgelte,
  7. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  8. Bestellung des Abschlussprüfers,
  9. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,
  10. Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Weilheim i.OB,
  11. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
  12. die Gewährung von Darlehen die im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen,
  13. Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand, dessen Abwesenheits-vertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind,
  14. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben.

(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand und dessen Abwesenheitsvertreter handlungsunfähig sind.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. Die Zuständigkeit des Vorstands für die laufende Geschäftsführung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In den Fällen des Art. 90 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GO sowie bei der Festsetzung der Einstellbedingungen und der Preisliste der Tiefgarage Altstadt-Center unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Stadtrates.

§ 7 - Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden,

  1. wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 - Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtwerke Weilheim i.OB; Kommunalunternehmen" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, dessen Abwesenheitsvertreter für Zeiten seiner Abwesenheit mit dem Zusatz „in Vertretung".

§ 9 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 Abs. 1 GO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Weilheim i.OB zuzuleiten.

§ 10 - Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Unternehmenssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 23.11.2007

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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