BEKANNTMACHUNG
Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 09.06.2008 (Ö 95/2008) beabsichtigt die Stadt Weilheim i.OB folgenden öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg einzuziehen:
Weg von der Unterhausener Gemeindegrenze zur Staatsstraße
ehem. Fl.Nr. 2752 der Gemarkung Weilheim i.OB
Anfangspunkt: Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 2750
Endpunkt: Staatsstraße nach München
Zwischen der Gemarkungsgrenze Unterhausen und der Staatsstraße führte vormals in Nord-Süd-Richtung der Weg mit der Fl.Nr. 2752. Die Einziehung des Feld- und Waldweges ist vorgesehen, da mit Neuordnung im Gewerbegebiet „Neidhart" die Fl.Nr. 2752 aufgelassen wurde. Die Erreichbarkeit erfolgt von der Münchener Straße mittels innerer Erschließung.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist die Absicht zur Einziehung einer Straße drei Monate vorher anzukündigen. Die Absicht der Stadt Weilheim i.OB zur Einziehung des vorstehend angeführten Feld- und Waldweges wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verfahrensunterlagen zur Einziehung der Stichstraße liegen drei Monate ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegung können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Weilheim i.OB, 14.07.2008
Markus Loth
1. Bürgermeister