A.) Folgende Wege werden zu beschränkt öffentlichen Wegen gewidmet:
1. Wegebeschreibung
a) Fuß- und Radweg im Baugebiet Am Hardtfeld
Fl.Nr. 2152/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: auf Höhe Westgrenze Fl.Nr. 2152/18 und 2152/20
Endpunkt: auf Höhe Ostgrenze Fl.Nr. 2152/19 und 2152/23
Länge: 0,040 km
Beschränkung: nur für Fuß- und Radverkehr frei
b) Fuß- und Radweg zwischen Narbonner Ring und Am Hardtfeld
Fl.Nr. 2155/2 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Narbonner Ring
Endpunkt: Am Hardtfeld
Länge: 0,034 km
Beschränkung: nur für Fuß- und Radverkehr frei
c) Fuß- und Radweg zwischen Färbergasse und Bahnhofsgasserl
Fl.Nr. 916/5, 916/2/Tfl., 916/3/Tfl. 902/1/Tfl., 2754/25/Tfl., 2754/24/Tfl., 2754/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Färbergasse
Endpunkt: Bahnhofsgasserl
Länge: 0,100 km
Beschränkung: nur für Fuß- und Radverkehr frei
d) Fuß- und Radweg zwischen Schießstattweg und Zöpfstraße
Fl.Nr. 2892/36/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Schießstattweg
Endpunkt: Zöpfstraße
Länge: 0,065 km
Beschränkung: nur für Fuß- und Radverkehr frei
e) Fußweg zwischen Zöpfstraße und Ybelherstraße
Fl.Nr. 2892/36/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Zöpfstraße
Endpunkt: Ybelherstraße
Länge: 0,032 km
Beschränkung: nur für den Fußgängerverkehr frei
f) Durchgang Altstadtcenter
Fl.Nr. 166/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Theaterplatz
Endpunkt: Herzog-Albrecht-Platz
Länge: 0,017 km
Beschränkung: nur für den Fußgängerverkehr frei
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 16.03.2009 (Ö49/09, TOP 21) zu beschränkt öffenlichen Wegen im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.
4. Wirksamwerden der Verfügung
Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
B.) Die Bekanntmachung vom 31.03.2009 zur Widmung von beschränkt öffentlichen Wegen, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB. Nr. 7 vom 06.04.2009, wird aufgrund der nicht hinreichend beschriebenen Verfügung unter Ziffer 2 aufgehoben.
Stadt Weilheim i.OB, 23.04.2009
Markus Loth
1. Bürgermeister