Auf Grund § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 225) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner Sitzung am 28.06.1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Festlegung des Sanierungsgebiets

1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Mißstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 0,86 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Altstadt V".

2) Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Weilheim:

Flurnr. Grundbuch/Band/Blatt Straße/Hausnr./Beschrieb Größe m² 

Bemerkung

160/3 184 / 6172 Historische Anlage/Stadtmauer 48

163 184 / 6172 Straße mit Zugehörungen 2.113

164 184 / 6172 ehem. Schlachthofgelände 2.530

Wohnhaus, Nebengebäude

166 297 / 10123 Garagengebäude, Hofraum 112

185 310 / 10582 Kreuzgasse 9, Amtsgerichts- 680 gefängnis mit Wohnung, Nebengebäude, Hofraum, Garten

246 184 / 6185 Unterer Graben 1.300 Teilfl.

292 169 / 5627 Transformatorenhaus mit Umgriff 44

293 184 / 6185 Theatergasse 1.200 Teilfl.

299 184 / 6185 Grünanlage (Stadttheater) 320 Teilfl.

961 184 / 6177 Verrohrter  Stadtbach 100 Teilfl.    

3) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

4) Das Sanierungsgebiet umfaßt alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 der Stadt Weilheim i.OB vom 26.06.1995 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2 - Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB finden Anwendung.

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Stadt Weilheim i.OB, 02.11.1995

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Diese Satzung wurde der Regierung von Oberbayern gemäß § 143 Abs. 1 BauGB angezeigt. Diese hat mit Bescheid vom 21.09.1995, Az.: 222-4652-WM-31-3(95), mitgeteilt, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

Amtsblatt Nr. 22 vom 06.11.1995

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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