BEKANNTMACHUNG
Folgende Straßen und Straßenteilstücke werden zu Ortsstraßen gewidmet:
1. Wegebeschreibung
a) Am Steickerer – Stichstraße
Fl.Nr. 658/9 Gemarkung Deutenhausen
Anfangspunkt: Wendehammer bei Fl.Nr. 662/3, 658/10 und 658/11 Gemarkung Deutenhausen
Endpunkt: Straße Am Steickerer
Länge: 0,072 km
b) Am Angerfeld - Verlängerung
Fl.Nr. 57/13/Tfl. Gemarkung Deutenhausen
Anfangspunkt: Am Angerfeld, westlicher Bereich
Endpunkt: Am Angerfeld, östlicher Bereich
Länge: 0,052 km
c) Eichbergstraße
Fl.Nr. 105/3 und 100/Tfl. Gemarkung Deutenhausen
Anfangspunkt: Von-Tuto-Straße
Endpunkt: Westgrenze Fl.Nr. 105 Gemarkung Deutenhausen
Länge: 0,068 km
d) Kirchstraße – Verlängerung nach Süden
Fl.Nr. 957/11 Gemarkung Deutenhausen
Anfangspunkt: Kirchstraße bei Fl.Nr. 957/4 und 957/6 Gemarkung Deutenhausen
Endpunkt: Höhe Südgrenze Fl.Nr. 957/14 Gemarkung Deutenhausen
Länge: 0,065 km
e) Herrnfeldstraße – Verbindung zur Münchener Straße
Fl.Nr. 2854/7 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Münchener Straße
Endpunkt: Herrnfeldstraße
Länge: 0,027 km
f) Bahnhofstraße – Verlängerung
Zwischenzeitlich liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers (DB Services Immobilien GmbH) zur Widmung vor.
Fl.Nr. 2754/5/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Westgrenze Fl.Nr. 2754/10 Gemarkung Weilheim
Endpunkt: Bahnhofplatz
Länge: 0,120 km
g) Bahnhofplatz
Zwischenzeitlich liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 2754/Tfl. (DB Services Immobilien GmbH) zur Widmung vor. Das Grundstück Fl.Nr. 2808/5/Tfl. befindet sich im Eigentum der Stadt Weilheim.
Fl.Nr. 2754/Tfl. und 2808/5/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Bahnhofstraße
Endpunkt: Nähe Fl.Nr. 2754/35
Länge: 0,121 km
h) Bahnhofallee
Zwischenzeitlich liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 2754/4 (DB Services Immobilien GmbH) und Fl.Nr. 2808/3/Tfl. (Deutsche Annington Business Management GmbH) zur Widmung vor. Das Grundstück 2808/5/Tfl. befindet sich im Eigentum der Stadt Weilheim.
Fl.Nr. 2754/4, 2808/3/Tfl. und 2808/5/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Bahnhofplatz
Endpunkt: Münchener Straße
Länge: 0,085 km
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 08.12.2009 (Ö215/09, TOP 11) zu Ortsstraßen im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.
4. Wirksamwerden der Verfügung
Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Stadt Weilheim i.OB, 15.12.2009
Markus Loth
1. Bürgermeister