BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 27.09.2007 beschlossen, für das Gebiet „Fischerried – Ost“, die Grundstücke Fl.Nr. 2917 und 2917/3 betreffend, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen. Nachdem sich die Planung für verschiedene Varianten verzögert hat, wurde die Satzung über die Veränderungssperre mit Beschluss des Stadtrates vom 24.09.2009 um ein Jahr verlängert.
Zwischenzeitlich ist – nicht zuletzt auf Ebene der Grundstückseigentümer – das Interesse an der Überplanung der Grundstücke weggefallen. Der Stadtrat hat daher mit Beschluss vom 17.12.2009 die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens verfügt. Mit dieser Bekanntmachung wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Fischerried – Ost“ aufgehoben.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan bzw. durch die Aufhebungssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans bzw. der Aufhebungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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