Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weilheim i.OB (nachstehend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schul-finanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 18, Art. 19, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 05.04.2011, Az. 2050.02, genehmigte Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung)

§ 1

Die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung) in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 21.06.2010 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

㤠1 - Name und Sitz des Schulverbands

(1) Der Schulverband führt folgenden Namen:

Mittelschulverband Weilheim i.OB.“

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, 07.04.2011
Mittelschulverband Weilheim i.OB

Markus Loth
Schulverbandsvorsitzender

Anmerkung:

Diese Satzung wurde vom Landratsamt Weilheim-Schongau gem. Art. 21 Abs. 1 KommZG im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 08/2011 vom 15.04.2011 amtlich bekannt gemacht. Sie trat daher am 27.04.2011 in Kraft.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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