Seit nicht mehr nachvollziehbarer Zeit besteht am Angerbach in Deutenhausen eine Stau- und Triebwerksanlage. Nachdem keine beweiskräftigen Urkunden mehr aufzufinden waren, wurde die Anlage im Jahr 1962 nach Durchführung des damals vorgeschriebenen Verfahrens wasserrechtlich bewilligt.

Die dem damaligen Eigentümer erteilte Bewilligung wurde zeitlich befristet. Seit vielen Jahren ist nunmehr Herr Lutz Mahnkopf Eigentümer dieser Anlage. Von Herrn Mahnkopf wurde zwischenzeitlich wegen Ablauf der Befristung die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Mit dem Antrag sind keine baulichen Veränderungen an der bestehenden Triebwerksanlage verbunden. Es sind auch keine Änderungen an den bisher gestatteten Gewässerbenutzungen (Stauhöhe, Ableitungsmenge) vorgesehen.

Die allgemeine Vorprüfung dieses Einzelfalles ergab, dass der Weiterbetrieb der seit Jahrzehnten unverändert betriebenen Stau- und Triebwerksanlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutenhausen wurde von der Stadt Weilheim bereits vor Jahren das Umgehungsgerinne des Angerbaches fischdurchgängig gestaltet. Eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, ist bekanntzugeben, was hiermit erfolgt. Diese Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar.

Die Bewilligung zum weiteren Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage am Angerbach setzt die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens voraus. Die Antragsunterlagen werden mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 30. August 2011 bis einschließlich 30. September 2011 im Rathaus der Stadt Weilheim, Admiral-Hipper-Straße 20, Stadtbauamt (II. Stock Zi.-Nr. 201/202), 82362 Weilheim i.OB, und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock, Zi.-Nr. 212), 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Nr. 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind, bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden, die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Schongau, 10.08.2011
Landratsamt Weilheim-Schongau

L. Messerschmid

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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