Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

SATZUNG

zur Änderung der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB (Friedhofssatzung)

§ 1

Die Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB (Friedhofssatzung) vom 19.05.2011 wird wie folgt geändert:

  1. § 24 erhält folgende Fassung:

    㤠24 - Grabmale
    Grabmale sind Grabsteine, Holz- und Kunstschmiedekreuze, Wandplatten, Wandver-kleidungen, Grababdeckplatten, Liegesteine, liegende Steinkissen und Urnennischen-verschlussplatten.
    Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.“

  2. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Als Werkstoffe für Grabmale soll nur witterungsbeständiger Natur- oder Sandstein (z.B. Tuff, Marmor, Granit) verwendet werden.“

  3. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Grabmale sind einzurahmen. Gestattet sind Grabumrahmungen aus Natur- oder Sandstein, lose verlegt und Blechumrahmungen, die bei Eisenausführung grün gestrichen und ständig in einem rostfreien Zustand zu unterhalten sind.“

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.12.2011 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 27.10.2011

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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