Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung):

 § 1 - Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Leistungen der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB Gebühren. Die Jahresunterrichtsgebühren für ein Schuljahr werden in der Regel in 12 monatlichen Raten erhoben. Entsprechendes gilt auch für die Gebühren für ein Teilschuljahr, z.B. bei Aufnahme im laufenden Schuljahr.

§ 2 - Grundgebühr

(1) Für den Unterricht in der Musikschule wird eine Grundgebühr erhoben.

(2) Die Grundgebühr allein berechtigt zum Besuch eines Kurses in den Abteilungen "1. Grundfächer", "3. Ensemblefächer" oder, soweit nichts anderes festgelegt ist, "5. Ergänzende Einrichtungen". Sie wird auch dann nur einmal erhoben, wenn der Schüler Unterricht in mehreren Fächern besucht.

(3) Die Grundgebühr kann für bestimmte Kurse im Benehmen mit dem zuständigen Referenten im Stadtrat gesenkt oder aufgehoben werden. Diese Ausnahmen sind möglichst in der Ausschreibung bekannt zu geben.

§ 3 - Zusatzgebühr

Für den Unterricht in den Abteilungen "2. lnstrumentalunterricht" und "4. Förderklasse" wird neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer (§ 5).

§ 4 - Auswärtige Schüler

(1) Mit Schülern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB und der angeschlossenen Gemeinden haben, wird durch eine jeweils abzuschließende Sondervereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB und die Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

(2) Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann nur gewährt werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen deren Ersatz durch die Heimatgemeinde geregelt ist.

§ 5 - Gebührensätze

Für den Unterricht an der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB gelten die nachfolgenden Gebührensätze:

(1) Grundgebühren

  1. Allgemeine Grundgebühr (z.B. Mus. Früherziehung/Grundausbildung), Jahresgebühr 222,00 €, monatliche Rate 18,50 €
  2. Ermäßigte Grundgebühr (z.B. Orchester, Chor), , Jahresgebühr 114,00 €, monatliche Rate 9,50 €

(2) Zusatzgebühren für Unterricht in den Abteilungen „Instrumental-/ Vokalunterricht“ und „Förderklasse“

  1. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 144,00 €, monatliche Rate 12,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 162,00 €, monatliche Rate 13,50 €
  2. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 264,00 €, monatliche Rate 22,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 288,00 €, monatliche Rate 24,00 €
  3. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 228,00 €, monatliche Rate 19,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 252,00 €, monatliche Rate 21,00 €
  4. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 378,00 €, monatliche Rate 31,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 408,00 €, monatliche Rate 34,00 €
  5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 396,00 €, monatliche Rate 33,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 426,00 €, monatliche Rate 35,50 €
  6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 228,00 €, monatliche Rate 19,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 252,00 €, monatliche Rate 21,00 €
  7. Einzelunterricht (30 Min.), Jahresgebühr 522,00 €, monatliche Rate 43,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 570,00 €, monatliche Rate 47,50 €
  8. Einzelunterricht (45 Min.), Jahresgebühr 786,00 €, monatliche Rate 65,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 846,00 €, monatliche Rate 70,50 €
  9. Förderklasse, Jahresgebühr 786,00 €, monatliche Rate 65,50 €

(3)  Für zeitlich begrenzte Projekte kann die Musikschule kostendeckende Gebühren erheben.

(4)  Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf die Gebühren nach Abs. 1 und 2 in den ersten drei Jahren ein Aufschlag in Höhe von 40 v. H., im vierten Jahr in Höhe von 60 v. H. und vom fünften Jahr an in Höhe von 80 v. H. berechnet. Als Jahr wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist. Diese Regelung gilt nicht für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50 Prozent.

(5)  Bei Erwachsenen, die seit mindestens 15. Februar 2002 im Unterricht sind, wird der bisherige Unterricht als erstes Jahr gerechnet. Bei Erwachsenen, die bereits zwei oder mehr Jahre Unterricht erhalten, wird der bisherige Unterricht einheitlich mit zwei Jahren angerechnet.

(6)  Schülern aus der Gemeinde Bernried und Tutzing wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach Abs. 1 und 2 abzüglich etwaiger Ermäßigungen ein Zuschlag von 15 v. H. in Rechnung gestellt. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von € 10,00/Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e.V. bereits an der Instrumentenschaffung beteiligen.

§ 6 - Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Unterrichts.

(2) Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule aufgehoben werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen den Unterricht nicht wahrnehmen kann.

§ 7 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

§ 8 - Gebührenerhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

(1) Gebührenerhöhungen wegen unausweichlicher Veränderungen während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung der Gruppe) müssen von den Gebührenschuldnern getragen werden.

(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers von drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.

(3) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

(4) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

§ 9 - Ermäßigung

(1) Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schüler aus nicht angeschlossenen Gemeinden bzw. für Bernrieder und Tutzinger Schüler) werden

  • bei 2 Schülern aus einer Familie um 13 v.H.,
  • bei 3 Schülern aus einer Familie um 25 v.H.,
  • bei 4 Schülern aus einer Familie um 38 v.H.,
  • bei 5 Schülern aus einer Familie um 50 v.H.,
  • bei 6 Schülern aus einer Familie um 63 v.H.,
  • bei 7 Schülern aus einer Familie um 75 v.H.,
  • bei 8 Schülern aus einer Familie um 88 v.H.,
  • bei 9 und mehr Schülern aus einer Familie um 90 v.H.,

ermäßigt (Familienermäßigung). Bei der Feststellung der Anzahl der Schüler aus einer Familie werden Schüler, die nur die Gebühr für Chor, Orchester oder für Ensemble bezahlen, nicht mitgezählt.

(2) Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils für den Landkreis Weilheim-Schongau gültigen Regelsätzen der Sozialhilfe errechnet. Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der doppelten Regelsätze der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegenübergestellt.

Die Gebühren werden um 25 v.H ermäßigt, wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbetrag.

Die Gebühren werden um 75 v.H ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen

  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
  • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt. In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit der Stadt die Gebühren weitergehend ermäßigen.

§ 10 - Miete und Ausleihe von Instrumenten

(1) Für die Vermietung von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben. Die Mietgebühr richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert des Instruments. Sie wird monatlich (in der Regel von September bis einschließlich Juli) erhoben und beträgt für Instrumente mit einem Wiederbeschaffungswert

  • bis 750,00 € - 9,00 €
  • bis 1.500,00 € - 13,00 €
  • bis 2.500,00 € - 18,00 €
  • über 2.500,00 - € 22,00 €.

(2) In besonderen Fällen können Instrumente gebührenfrei verliehen werden. Die Leihzeit wird im Einzelfall festgelegt.

§ 11 - Zahlungsweise - Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. In der Regel werden die Gebühren jeweils am 10. des laufenden Monats per Lastschrift abgebucht. Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 18.03.2005 einschließlich der hierzu ergangenen fünf Änderungssatzungen außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 01.03.2012

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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