I. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (GVBl. S. 975), hat der Stadtrat Weilheim am 26.01.2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hier-mit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 33.286.000 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.270.000 EUR ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf  6.187.400 EUR und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 409.200 EUR festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes sind nicht vorgesehen.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 v.H.
    b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 3.500.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

II. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 14.02.2012, Az.9403.02 erteilt.

III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 12.03.2012 bis 19.03.2012 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.30, Montag – Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsicht vereinbart werden (Tel. 682-310). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlos-sen. Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB, 16.02.2012

Markus Loth
1. Bürgermeister

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