Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 15.02.2011 die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Südendstraße“ – Änderung Lehner, Gemarkung Weilheim, eingeleitet. Gegenstand ist die Festlegung des bisher privaten Kinderspielplatzes auf Fl.Nr. 1056/6-Teilfläche als „öffentlichen“ Kinderspielplatz, eine geringfügige Verschiebung der Baugrenzen und Verringerung einer Wegefläche. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der betroffenen Bürger und Nachbarn eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange entschieden.

In seiner Sitzung vom 20.03.2012 hat der Bauausschuss diese 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungs-planes in der Fassung vom 06.06.2012 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplan-änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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