In seiner Sitzung am 12.03.2013 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Kohlwinklstraße“ bezüglich der Verkürzung des Sichtdreieckes an der Einmündung der Martin-Raith-Straße in die Kohlwinklstraße und geringfügigen Verschiebung der Baugrenzen für das Grundstück Fl.Nr. 130/20 zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan für diese Straßeneinmündung ein Sichtdreieck mit 15 m / 50 m – ausgehend von einer Befahrbarkeit mit Tempo 50 km/h fest. Die Straßen wurden jedoch auf Tempo 30 km/h reduziert, so dass auch das Sichtdreieck entsprechend reduziert werden kann. Dementsprechend kann auch die Baugrenze für das Eckgrundstück bis auf max. 5,0 m an die Straßen herangeführt werden.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen. Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wurde der Änderungsplan bereits zur Stellungnahme übersandt. Anregungen oder Hinweise zur Planung können noch bis spätestens 12.07.2013 vorgebracht werden. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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