Im Amtsblatt Nr. 13 vom 20.06.2013 wurde eine nochmalige öffentliche Auslegung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Mittlerer Graben/ Pütrichstraße/ Krumpperstraße/ Schöffelhuberstraße“ für den Zeitraum vom 28.06.2013 mit 15.06.2013 bekannt gegeben.

Hierbei hat sich leider ein Druckfehler eingeschlichen. Die Auslegungsfrist lautet richtig vom: 28.06.2013 mit 15.07.2013!

Der Text des Amtsblattes wird hiermit nochmals in der richtigen Fassung abgedruckt:

In seiner Sitzung am 12.03.2013 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Mittlerer Graben/ Pütrichstraße/ Krumpperstraße/ Schöffelhuberstraße“ bezüglich der Festsetzungen für den lang gestreckten Baukörper C, sowie der Wohngebäude im Kernbereich des Bebauungsplans zu ändern. Dies wurde im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 11 bekannt gegeben.

Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wurde nach §§ 13 und 13a BauGB im vereinfachten Verfahren eingeleitet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wurde daher abgesehen.

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB befasste sich nun in seiner öffentlichen Sitzung am 18.06.2013 mit den eingegangenen Anregungen und Hinweisen. Im Rahmen dieser Behandlung und Abwägung ergaben sich nochmals folgende Ergänzungen bzw. Korrekturen:

  1. Verschiebung der Anlieferzone im Baubereich „C“ und damit Verschiebung des vortretenden Treppenturmes um eine Achse nach Süden.
  2. Festsetzung der Bauflucht des südlichen Wohnhauses im Bereich „B“ auf die Flucht des Nachbargebäudes Schöffelhuberstraße 4a und Festsetzung einer Baulinie an der Ostseite.
  3. Redaktionelle Ergänzung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Schöffelhuberstraße

Der insoweit nochmals geänderte Plan wird nun gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 13 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den o. g. geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Auslegungsfrist wird auf zwei Wochen verkürzt (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Änderungsplan liegt daher vom 28.06.2013 mit 15.07.2013 nochmals öffentlich aus.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geänderten Teilen bis spätestens 15.07.2013 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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