Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit den Allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16.03.2014 den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 16.09.2013 weitergeben.Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre für die Weitergabe dieser Daten zu beantragen. Das Formular erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Stadt Weilheim i.OB und im Internet unter www.weilheim.de.

Stadt Weilheim i.OB, 24.06.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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