AUSFERTIGUNG

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Weilheim i.OB (Informationsfreiheitssatzung) vom 25.07.2013

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Weilheim i.OB im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Amtliche Information im Sinne dieser Satzung ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

(2) Dritter im Sinne dieser Satzung ist jede Person, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der vollständigen Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Stadt gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle/Abteilung, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die Antrag stellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die Antrag stellende Person entsprechend zu beraten.

§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags

(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise, etwa in Form von Fotokopien, zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin/der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antrag stellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Stadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin/dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen vor deren Zurverfügungstellung zu überprüfen.

(6) Sofern für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt die Antragstellerin/den Antragsteller rechtzeitig hierauf und - soweit möglich - auf deren voraussichtliche Höhe hin.

§ 5 Antragsbearbeitungsfrist

(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

(3) Soweit Umfang und/oder Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin / der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn

  1. die Preisgabe der Informationen die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit gefährden würde oder dem Wohl des Bundes, des Freistaats oder der Stadt Nachteile bereiten würde,
  2. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
  3. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,
  4. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
  5. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
  6. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder behördliche Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte oder
  7. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht,
  8. wenn gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen des Bundes oder des Freistaates Bayern entgegenstehen.

Im Zweifel ist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Weilheim i.OB hinzuziehen.

(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 8 Kosten

(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Weilheim i.OB (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben; dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Werden Gebühren erhoben, sind sie so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die Antragstellerin/der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 06.08.2013 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 25.07.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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