AUSFERTIGUNG
Vierte Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunal-unternehmen „Stadtwerke Weilheim i.OB“, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB Vom 30.01.2014
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1, Art. 86 Nr. 2 und Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
SATZUNG
zur Änderung der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Weilheim i.OB vom 23.11.2007.
§ 1
Die Unternehmenssatzung wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4),
- Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Abwesenheitsvertreters, sowie die Regelung ihrer Dienstverhältnisse und Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB.
- Ernennung, Einstellung, Beförderung Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 7),
- Erteilung und Widerruf der Prokuren,
- Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
- Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- und Benutzungsbedingungen, sowie Beiträge, Gebühren und sonstige Entgelte,
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- Bestellung des Abschlussprüfers,
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,
- Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Weilheim i.OB,
- Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
- die Gewährung von Darlehen die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen,
- Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand, dessen Abwesenheitsvertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind,
- wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, den 30.01.2014
Markus Loth
1. Bürgermeister