In seiner Sitzung am 14.01.2014 beschloss der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Altstadt IV“ bezüglich der Festsetzungen über Dachterrassen und Dachflächenfenster zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan fest, dass eingezogene, hinter der Dachfläche liegende Balkone (Dacheinschnitte) und negative Gauben unzulässig sind. Im Anhalt an einen Beschluss zur Zulassung von Dachterrassen im Altstadtbereich (Kreuzgasse 7, Ledererstraße 12) beschloss der Ausschuss eine Änderung des Bebauungsplanes um Dachterrassen oder Dacheinschnitte zuzulassen, wenn sie sich mindestens über dem 2. Obergeschoss befinden, von öffentlichen Straßen oder Plätzen nicht einsehbar und mindestens 4,0 m vom Ortgang abgerückt sind. Die maximale Größe derartiger Dachterrassen darf 8,0 m² nicht überschreiten. Bezüglich der bisherigen Festlegung von Dachflächenfenstern wurde beschlossen, die Größenangaben ersatzlos zu streichen und Dachflächenfenster allgemein zuzulassen. Damit unterliegen sie einer denkmalpflegerischen Erlaubnis und sind im Einzelfall durch das Landesamt für Denkmalpflege gebäudebezogen zu prüfen. Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.05.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB analog).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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