BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 14.01.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Altstadt IV“, zwischen der Pöltnerstraße und der Hofstraße, dahingehend zu ändern, dass Dachterrassen und Dacheinschnitte unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können und auf die Festsetzung der Größe von Dachflächenfenstern verzichtet wird.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde zwischenzeitlich nach den Vorschriften des § 13 des Baugesetzbuches mit der Trägerbeteiligung, Anhörung der Grundstückseigentümer und der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nach Behandlung und Abwägung der eingereichten Stellungnahmen durch den Bauausschuss ergibt sich nochmals folgende Anpassung der Formulierung für künftige Dacheinschnitte:

„Dacheinschnitte und damit entstehende nicht aufgeständerte Dachterrassen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie sich mindestens über dem 2. Obergeschoss, jedoch maximal in der ersten Dachebene befinden. Sie dürfen von öffentlichen Straßen oder Plätzen nicht einsehbar sein und sind diesbezüglich mindestens 4,0 m vom Ortgang abzurücken. Die maximale Größe derartiger Dachterrassen darf 8,0 m² - bei einer maximalen Länge von 4,0 m – betragen.
Die Einhaltung von Abstandsflächen wird für diese Bauteile angeordnet.“

Mit dieser Anpassung der Formulierung wird gemäß § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen erforderlich. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu der geänderten bzw. ergänzten Formulierung abgegeben werden können.

Der insoweit nochmals ergänzte Plan wird nun gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu der o. g. geänderten bzw. ergänzten Formulierung vorgebracht werden können. Die Auslegungsfrist wird auf zwei Wochen verkürzt (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Der Änderungsplan samt Unterlagen liegt daher vom 30.06.2014 mit 14.07.2014 nochmals öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202 (Stadtbauamt) aus. Er kann in dieser Zeit auch unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet, der benachbarten Grundstücke sowie der Öffentlichkeit wird hiermit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Formulierung bis spätestens 14.07.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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