In seiner Sitzung am 05.06.2014 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, für das Gebiet „Tankenrainer Straße II“ – östlicher Teil eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB zu erlassen. Nach § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB ist zur Aufstellung einer derartigen Satzung das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anzuwenden.

Das Verfahren wurde mit Beteiligung der Grundstückseigentümer am 20.06.2014 und Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 20 am 05.07.2014 begonnen.

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nun im laufenden Verfahren am 24.07.2014 beschlossen, den Geltungsbereich nach Osten bis zum Ortsrand der letzten Wohnbebauung zu erweitern und die Festsetzung für die zulässige Grundflächenzahl und die maximal überbaubare Grundfläche nochmals zu konkretisieren.

Der Satzungsbereich liegt gemäß den Festlegungen des Flächennutzungsplanes im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB am westlichen Ortsrand von Weilheim an der früheren Trasse der Tankenrainer Straße. Ihr erweiterter Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 24.07.2014 und erfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3383/2, 3383/3, 3383/4, 3384/1, 3384/2, 3385/2, 3386/2, 3387/2, 3387/3, 3388/2, 3389/2, 3390/2, 3390/3 und 3391/2, Gemarkung Weilheim i.OB.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des ergänzten Aufstellungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im künftigen Satzungsgebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit nochmals gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 22.09.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Satzung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB analoge Anwendung).

Die Satzung kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Planungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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