BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 27.05.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt - Stadtbach“ bezüglich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse und Ausweisung von Garagen- und Stellplatzflächen, sowie Dachgauben und Dachaufbauten an den Grundstücken Fl.Nr. 534 und 535, Rathausplatz 21, zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan für das im Ensemble gelegene Hauptgebäude zwingend zwei Vollgeschosse fest. Auf Grund der Denkmaleigenschaft darf der äußere Umgriff des Gebäudes (Wandhöhe, Traufe und Dachlandschaft) nicht verändert werden. Auf Antrag eines Grundeigentümers sollen die Decken abgesenkt werden, um bei Erhalt der Kubatur ein weiteres Geschoss zu erhalten. Es werden Flächen für Garagen und Stellplätze festgelegt. Dachgauben oder Dachaufbauten werden für das Gebäude zukünftig nicht mehr zugelassen.

Die Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Amtsblatt Nr. 27/2014 vom 05.11.2014.

Nach Durchführung der Verfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB und Abwägung der vorgebrachten Einwendungen und Anregungen beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner Sitzung am 20.01.2015, den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu überarbeiten. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde auch der Geltungsbereich der 3. vereinfachten Änderung verändert und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 26.01.2015.

Der insoweit geänderte Bebauungsplan und die Begründung werden hiermit zur nochmaligen öffentlichen Einsichtnahme nach § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Im beschleunigten Verfahren wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Es liegen daher auch keine umweltbezogenen Stellungnahmen vor.

Der Änderungsplan samt Unterlagen liegt daher vom 13.05.2015 mit 17.06.2015 nochmals öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes aus und kann von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können auch unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen – zu den geänderten oder ergänzten Teilen - vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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