BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 29.01.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Lindenstraße I“ mit den Teilbereichen A (Fl.Nr. 2840/28 und 2840/27, Gemarkung Weilheim) und B (Fl.Nr. 2840/23, Gemarkung Weilheim) gemäß §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 7 am 07.04.2015 bekannt gemacht.

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.10.2015 konnte nun dem zwischenzeitlich vorliegenden technischen Planentwurf für den Bebauungsplan – Teilbereich A – (Fassung vom 14.10.2015) zugestimmt werden.

Beim Plangebiet handelt es sich um einen bebauten, innerstädtischen Bereich, der im Rahmen der Bauleitplanung weiter entwickelt werden soll. Durch die Bebauung der Grundstücke soll eine maßvolle und städtebaulich verträgliche Nachverdichtung unter Berücksichtigung grünordnerischer Gesichtspunkte erreicht werden. Es handelt sich daher um eine Maßnahme der Innenentwicklung, so dass der Bebauungsplan nach den beschleunigten Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB aufgestellt wird.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nach den Vorschriften des § 13 BauGB aufgestellt.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Planungen bis spätestens 30.12.2015 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Planung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Die Planentwürfe können während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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