BEKANNTMACHUNG

Im Bereich der Stadt Weilheim i.OB ist ab 01.04.2016 die

HUNDESTEUER

für das Jahr 2016 zu entrichten.

  1. Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund besitzt. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält.
  2. Die Steuer beträgt für den ersten Hund 60,00 € und für jeden weiteren Hund 100,00 €. Für einen Kampfhund beträgt die jährliche Steuer 700,00 €.
  3. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Der Bescheid über die Hundesteuer gilt auch für die künftigen Jahre, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
  4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Hund an weniger als drei aufeinanderfolgenden Monaten gehalten wird.
  5. Ein über vier Monate alter Hund ist bei der Stadt Weilheim i.OB anzumelden. Wird ein Hund verkauft oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen, muss er bei der Stadt Weilheim i.OB abgemeldet werden.
  6. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Weilheim i.OB vom 28.07.2005, die Änderungssatzung vom 01.10.2010 sowie die Änderungssatzung vom 02.11.2015.

Weilheim i.OB, 05.02.2016

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an