BEKANNTMACHUNG
Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 29.01.2015 die die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Lindenstraße I“ mit den Teilbereichen A (Fl.Nr. 2840/28 und 2840/27, Gemarkung Weilheim) und B (Fl.Nr. 2840/23, Gemarkung Weilheim) gemäß §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nach den Vorschriften des § 13 BauGB aufgestellt. Umweltbezogene Informationen wurden nicht erhoben bzw. liegen nicht vor. Der Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 7 am 07.04.2015 bekannt gemacht.
Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte für den Teilbereich A befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.
Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen.
Vom Geltungsbereich werden nun die im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamts vom 28.01.2016 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen erfasst:
Fl.Nr. 2840/28, 2840/27 und 2840/30 TF (Gehwegfläche), Gemarkung Weilheim
Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit
vom 30.03.2016 mit 04.05.2016
im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.
Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Erneute Stellungnahmen werden bis spätestens 04.05.2016 erbeten.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister