Bekanntmachung

1. Straßenbeschreibung

Stichstraße zur Deutenhausener Straße Fl.Nr. 2097/9 der Gemarkung Weilheim i.OB
Anfangspunkt: Deutenhausener Straße (km 0,000)
Endpunkt: Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 2097/8
Länge: ca. 32 m

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebene Stichstraße wird auf Grund Beschluss des Bauausschusses vom 18.06.2001 (Ö 157/01) gemäß Art. 8 BayStrWG eingezogen.

3. Wirksamwerden der Verfügung

Die Einziehungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

4. Gründe für die Einziehung

Die Einziehung der unter Ziff. 1 beschriebenen Stichstraße wird durchgeführt, da die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwischenzeitlich anderweitig gesichert ist.
Die Einziehung konnte verfügt werden da innerhalb der dreimonatigen Bekanntmachungsfrist (Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 vom 20.10.2001) keine Bedenken und Einwände vorgebracht wurden.

5. Sonstiges

Die Einziehungsverfügung nach Ziffer 2 kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 203, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB (Postfachanschrift: Postfach 1664, 82360 Weilheim i.OB; Straßenanschrift: Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i.OB bzw. Postfach 1353, 82360 Weilheim i.OB) eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München; Straßenanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Stadt Weilheim i.OB, 11.02.2002

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an