VERFÜGUNG

1. Straßenbeschreibung

Stichweg von der Münchener Straße (siehe Anlage)
Fl.Nrn. 2737/Teilfläche, 2737/8/Teilfläche, 2738/Teilfläche der Gemarkung Weilheim i.OB
Anfangspunkt: östliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2737/15 der Gemarkung Weilheim
Endpunkt: Verlängerung der westlichen Grenze zwischen Grundstück Fl.Nr. 2737 und 2737/8
Länge: ca. 68,5  m

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebene Straße wird auf Grund des Bauausschussbeschlusses vom 14.01.2002 (Ö 21/2002) zum öffentlichen Eigentümerweg im Sinne von Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für den zu widmenden Eigentümerweg sind die jeweiligen Grundstückseigentümer.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügung nach Ziffer 2 samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 203, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB (Postfachanschrift: Postfach 1664, 82360 Weilheim i.OB; Straßenanschrift: Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i.OB bzw. Postfach 1353, 82360 Weilheim i.OB) eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München; Straßenanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Stadt Weilheim i.OB, 11.02.2002

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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