BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.07.2016 eine 20. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für die Sonderbauflächen „Gmünder-Anwesen“ und „Gut Dietlhofen“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.

Vom Geltungsbereich erfasst sind die in den beiliegend abgedruckten Lageplänen vom 31.08.2016 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (TF) der Fl.Nrn. 1429 TF, 1430, 1431/2 TF und 6518, Gemarkung Weilheim, für den Bereich „Gmünder-Anwesen“ und der Fl.Nrn. 736, 737, 738, 740, 741, 742, 743, 743/2, 744 TF, 752 TF, 756 TF, 756/1 TF, 757 TF, 760 TF, 761 TF, 762 TF und 763 TF, Gemarkung Unterhausen, für den Bereich „Gut Dietlhofen“.

Im Bereich „Gmünder-Anwesen“ wird unter Beibehaltung des Umgriffes der Sonderbaufläche der Nutzungszweck dieser Sonderbaufläche um eine sozial landwirtschaftliche Nutzung erweitert.

Im Bereich „Gut Dietlhofen“ wird der Umgriff der Sonderbaufläche um bisher im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen dargestellten Grundstücke erweitert und der Nutzungszweck der Sonderbaufläche „SO – Gutshof mit therapeutischer Kinder- und Jugend-Erholungseinrichtung, Begegnungszentrum und Seminarbetrieb“ neu definiert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB erfolgt hiermit die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses zu diesem Bauleitplan.

Der technische Planentwurf sowie die Begründung für diese Änderung liegen in der Fassung vom 31.08.2016 vor.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 31.10.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Planentwurf und die Begründung können während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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