BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 21.04.2016 eine 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Tankenrain – Ost“ für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 4754, Gemarkung Weilheim, gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Tankenrain – Ost“ wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 29.09.2016 in der im Sinne des Beschlusses redaktionell anzupassenden Fassung der Auslegung vom 12.05.2016 samt Begründung als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Tankenrain – Ost“ samt Begründung rechtskräftig.

Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Tankenrain – Ost“ und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diese Satzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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