Die Stadtwerke Weilheim i.OB KU erlassen aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
SATZUNG
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.12.2012
§ 1
Der § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf die Gebührenschuld sind in den Monaten Februar bis Dezember monatlich zum 5. Kalendertag eines Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Elftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzen die Stadtwerke die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamteinleitung fest.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Weilheim i.OB, 29.09.2016
Peter Müller
Vorstand