AUSFERTIGUNG
I.
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern € GO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.1988 (GVBl. S. 17), hat der Stadtrat Weilheim am 11.04.2002 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekanntgemacht wird.
§ 1
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt
- im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 22.053.500,00 €
- im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.191.810,00 €
(2) Der Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Weilheim i.OB für die Betriebszweige - Wasserversorgung, Stadtentwässerung und Tiefgarage - wird im Erfolgsplan
- bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 4.569.000,00 €
- und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben mit 3.034.400,00 € festgesetzt.
(3) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim) wird im Erfolgsplan
- bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 4.715.400,00 €
- und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben mit 2.312.300,00 € festgesetzt.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen nach dem Vermögensplan der Stadtwerke wird auf 826.700,00 € festgesetzt.
(3) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 1.004.900,00 € festgesetzt.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 4.650.000,00 € festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan der Stadtwerke und des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 280 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 300 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2002 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 16.04.2002 Az. 941-Sg. 32 Do/Schw erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 22.04.2002 € 29.04.2002 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 682-160). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen. Im übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.
Weilheim i.OB, 15.04.2002
Stadt Weilheim i.OB
Klaus Rawe
1. Bürgermeister