BEKANNTMACHUNG
Im Bereich der Stadt Weilheim i.OB ist ab 01.04.2002 die
HUNDESTEUER
für das Jahr 2002 zu entrichten.
1. Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund besitzt. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält.
2. Die Steuer beträgt für jeden Hund 25,56 €. Für einen Kampfhund beträgt die jährliche Steuer 1.022,58 €.
3. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Der Bescheid über die Hundesteuer gilt auch für die künftigen Jahre, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Hund an weniger als drei aufeinanderfol-genden Monaten gehalten wird.
5. Ein über vier Monate alter Hund ist bei der Stadt Weilheim i.OB anzumelden.
Wird ein Hund verkauft oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen, muss er bei der Stadt Weilheim i.OB abgemeldet werden.
6. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die Hundesteuer-satzung der Stadt Weilheim i.OB vom 07.11.1980.
Weilheim i.OB, 12. April 2002
Stadt Weilheim i.OB
Klaus Rawe
1. Bürgermeister