BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner gemeinsamen Sitzung mit der Gemeinde Polling vom 29.01.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Interkommunales Gewerbegebiet Achalaich“ gemäß § 2 Abs. 1 und §§ 1 und 1a BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich wurde im Amtsblatt Nr. 5 vom 05.03.2015 bekannt gemacht.

Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) im November 2016 eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 30.03.2017 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB diesen Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen.

Der geänderte Bauleitplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 29.05.2017 mit 10.07.2017 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig werden die Fachbehörden am weiteren Verfahren beteiligt.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie Boden im Hinblick auf die Eingriffsermittlung und den Ausgleichsbedarf; Boden/Wasser im Hinblick auf ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Grundwasser wegen möglichem Anschnitt von Grundwasser, sowie Informationen zu landwirtschaftlichen Emissionen und Emissionen der geplanten gewerblichen Nutzungen vor, die ebenfalls im Stadtbauamt eingesehen werden können.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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