BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 23.06.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Entlastungsstraße Trifthof Industrieanbinder“ nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu ändern und zu erweitern. Die Planungsabsicht wurde im Amtsblatt Nr. 28 vom 20.12.2016 bekannt gemacht. Gleichzeitig dazu wird der Flächennutzungsplan im Rahmen der 19. Änderung angepasst.

Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) im Dezember 2016 eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 30.03.2017 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB diese Bebauungsplanänderung samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen.

Der geänderte Bauleitplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 20.06.2017 mit 24.07.2017 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig werden die Fachbehörden am weiteren Verfahren beteiligt.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie Boden im Hinblick auf die Eingriffsermittlung und den Ausgleichsbedarf; Boden/Wasser im Hinblick auf ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Grundwasser wegen möglichem Anschnitt von Grundwasser, sowie Informationen zu landwirtschaftlichen Emissionen vor, die ebenfalls im Stadtbauamt eingesehen werden können.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an