AUSFERTIGUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

SATZUNG

über die Ehrenpreise der Stadt Weilheim i.OB

(Kulturpreis, Umweltpreis, Ludwig-Pütrich-Preis und Sozialpreis)

§ 1

(1) Die Stadt Weilheim i.OB verleiht an natürliche oder juristische Personen, die sich in hervorragender Weise um das kulturelle Leben Verdienste erworben haben, den Kulturpreis der Stadt Weilheim i.OB.

(2) Der Preis kann nur einmal pro Kalenderjahr verliehen werden.

(3) Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einem Geldbetrag, der vom Stadtrat festgelegt wird.

§ 2

(1) Die Stadt Weilheim i.OB verleiht an natürliche oder juristische Personen, die sich in hervorragender Weise im Umwelt- und Naturschutz engagiert haben, den Umweltpreis der Stadt Weilheim i.OB.

(2) Der Preis kann nur einmal pro Kalenderjahr verliehen werden.

(3) Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einem Geldbetrag, der vom Stadtrat festgelegt wird.

§ 3

(1) Die Stadt Weilheim i.OB verleiht an natürliche oder juristische Personen, die sich durch großherzige Zuwendungen an die Stadt Weilheim i.OB oder deren Einrichtungen, an Vereine oder an bedürftige Bürger Weilheims ausgezeichnet haben, den Ludwig-Pütrich-Preis der Stadt Weilheim i.OB.

(2) Der Preis kann nur einmal pro Kalenderjahr verliehen werden.

(3) Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einer Ehrengabe, einer Nachbildung des "Weilheimer Kruges", dessen Original, 1655 in Dießen geschaffen, im Stadtmuseum steht.

§ 4

(1) Die Stadt Weilheim i.OB verleiht an natürliche oder juristische Personen, die sich in hervorragender Weise im sozialen Bereich engagiert haben, den Sozialpreis der Stadt Weilheim i.OB.

(2) Der Preis kann nur einmal pro Kalenderjahr verliehen werden.

(3) Der Preis besteht aus einer Ehrenurkunde und einen Geldbetrag, der vom Stadtrat festgelegt wird.

§ 5

(1) Das Vorschlagsrecht für diese Preise liegt bei den Mitgliedern des Stadtrates Weilheim i.OB, für den Kulturpreis auch beim Jugendparlament der Stadt Weilheim i.OB. Ein Vorschlag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(2) Über die Auszeichnung entscheidet der Stadtrat nach Vorberatung durch den Hauptausschuß.

(3) Die Verleihung ist im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB bekanntzumachen.

(4) Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen.

(5) Der Preis wird vom ersten Bürgermeister oder von einem bevollmächtigten Mitglied des Stadtrates ausgehändigt.

§ 6

(1) Die Preise können in begründeten Fällen durch Stadtratsbeschluß aberkannt werden.

(2) Der Widerruf einer Preisverleihung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

(3) Die Ehrenurkunde und gegebenenfalls die Ehrengabe sind im Fall der Aberkennung an die Stadt Weilheim i.OB zurückzugeben.

§ 7

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, den 29.04.2002
Stadt Weilheim i.OB

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an