BEKANNTMACHUNG

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchIG); Ersuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 23 LadSchIG für den 15. September 2017 aus Anlass der Kulturveranstaltung „Weilheimer Zaubernacht“

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 02.05.2017 folgenden Bescheid erlassen:

I

Es wird im öffentlichen Interesse bewilligt, dass alle Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Stadt Weilheim i.OB (Schmiedstraße, Marienplatz, Kirchplatz, Pöltnerstraße, Hofstraße, Ledererstraße, Kreuzgasse, Admiral-Hipper-Straße, Apothekergasse, Eisenkramergasse, Herzog-Albrecht-Platz, Herzog-Christoph-Straße, Rathausplatz und Obere Stadt bis Ecke Römerstraße) am Freitag, den 15. September 2017, in der Zeit von 20.00 bis 23.00 Uhr, zur Versorgung der Besucher anlässlich des Veranstaltungsprogramms im Rahmen der Kulturveranstaltung „Weilheimer Zaubernacht“ geöffnet sein dürfen. Die Bewilligung ist durch die Stadt Weilheim in Oberbayern in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise:
Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten. Den Arbeitnehmern ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren.

Gründe:
Mit Schreiben vom 09.02.2017 ersucht die Stadt Weilheim i.OB um eine Ausnahmebewilligung für die Offenhal-tung der Geschäfte für Freitag, den 15. September 2017 von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Begründet wurde das Ersuchen insbesondere mit dem erwarteten erhöhten Besucheraufkommen aus Nah und Fern anlässlich der genannten Veranstaltung mit überregionaler Ausprägung und dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das Projekt beinhaltet ein vielfältiges Kultur- und Kunstprogramm.

II

  1. Die Regierung von Oberbayern ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, HS 2, erste Alternative der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheit, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 02.12.1998, in der Fassung vom 14.12.2010 i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.
  2. Dem Ersuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchIG wird stattgegeben. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass überregionales Interesse besteht und ein über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang zu erwarten ist. Eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am 15. September 2017 von 20.00 bis 23.00 Uhr ist daher zur Versorgung einer größeren Menschenmenge im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ausnahmsweise wird daher eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, befristete Öffnungszeit bewilligt.

III

Das Verfahren ist gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 4 S. 1 Nr. 2 BayKostG kostenfrei.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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