Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.11.2017 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 340 % und der Grundsteuer B auf 360 % für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist damit keine Änderung eingetreten.

Hiermit wird gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 wird deshalb verzichtet. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder durch Widerspruch bei der Stadt Weilheim i.OB oder durch Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München angefochten werden.

Die Grundsteuer wird wie bisher zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis zu 15,-- € am 15. August 2018 mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge bis zu 30,-- € am 15. Februar 2018 und am 15. August 2018 je zur Hälfte fällig.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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