BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.01.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „In der Au“ für die Grundstücke Fl.Nr. 1014/2 und 1014-Tf, Gemarkung Weilheim, bezüglich der Festsetzungen bzw. Neuausweisungen über Baugrenzen zu ändern.

Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung und –erweiterung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, bei der durch städtebaulich vertretbare Neuordnung der bebaubaren Grundstücksbereiche eine geordnete Nachverdichtung ermöglicht wird. Die von der Bebauungsplanänderung umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Bei den zugelassenen Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im beschleunigten Verfahren nach §§ 13b i.V.m. 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB). Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2018 mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden. Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergab sich eine geringfügige Änderung in der Planzeichnung: Die Baugrenzen werden nochmals geringfügig gedreht und verschoben.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt. Sie können in der Zeit vom 30.04.2018 mit 15.05.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Stellungnahmen werden bis spätestens 15.05.2018 erbeten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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