BEKANNTMACHUNG

Der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 03.12.2001 beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet "Kleingartenanlage Schwattach" in bezug auf die Ausweisung von Baugrenzen für ein Vereinsheim und das bestehende Toiletten-gebäude zu ändern.

Das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.03.2002 wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 23.05.2002 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

Der Bebauungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt) während der allgemeinen Dienststunden des Stadt-bauamts eingesehen werden.

Falls durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB ein-getreten sind, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruchs wird dadurch herbeigeführt, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver-mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung zum Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Bebauungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1 . Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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