BEKANNTMACHUNG

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung) vom 13.06.2002

Die Schulverbandsversammlung des Hauptschulverbandes Weilheim i.OB (nachstehend stets Schulverbandsversammlung genannt) erläßt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 und Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 31.05.2002, Az. 210-3/2 Sg. 32, genehmigte Satzung
zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung)

§ 1 § 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

„§ 2 Verwaltung, Kassenführung

(1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Mitgliedsgemeinde Stadt Weilheim i.OB geführt.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhält dafür einen jährlich im Haushaltsplan festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag. Der Verwaltungskostenbeitrag ist in der Regel alle drei Jahre anzupassen.

(3) Für die Haushalts-, Personal- und Wirtschaftsführung des Schulverbands gelten die Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts entsprechend.:

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, 13.06.2002, Hauptschulverband Weilheim i.OB

Markus Loth
Schulverbandsvorsitzender

Diese Satzung und deren Genehmigung wurde vom Landratsamt Weilheim-Schongau gem. Art. 21 Abs. 1 KommZG im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 13 vom 01.07.2002 amtlich bekannt gemacht.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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