1. Das Wahlerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Weilheim i.OB wird in der Zeit vom 2. September 2002 bis 6. September 2002 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Erdgeschoß für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat erTatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. September bis 6. September 2002, spätestens 6. September 2002 bis 12:00 Uhr bei der Stadt Weilheim i.OB, Wahlamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wahlerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 1. September 2002 eine Wahlbe-nachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wäherverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 227 Weilheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem 19. August 2002 in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerver-zeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wahlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis noch § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 1. September 2002) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis 6. September 2002) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst noch Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Ein-spruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst noch Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wahlerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September 2002, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestelltwerden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. DerAntragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahischeines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Wohlumschlag,
- einen amtlichen, mit derAnschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass derWahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Weilheim i.OB, den 16.08.2002
i.V. Ingo Remesch
2. Bürgermeister