Die Neufassung ergibt sich aus
- der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2000
- der 2. Änderungssatzung vom 23.05.2002
Die Stadt Weilheim i. OB erläßt aufgrund des § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 Gemeindeordnung (GO) über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten westlichen Ortsrandes im Gebiet "Huosiring / Parchetstraße" folgende Satzung:
§ 1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten westlichen Ortsrandes im Gebiet "Huosiring/ Parchetstraße" ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan vom 12.03.2002. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB und den nachfolgenden Festlegungen gemäß § 3. Soweit für dieses Gebiet nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB.
§ 3 Innerhalb der festgelegten Grenzen dürfen nur Wohngebäude in erdgeschossiger Bauweise (E) mit Dachgeschoßausbau errichtet werden. Die Dachneigung ist mit 25° auszubilden. Die Erschließung der Grundstücke sowie die Baugrenzen und die Flächen für Garagen und Stellplätze auf den Grundstücken Fl.Nr. 3244/1, 3243/4 und 3243/5 TF ergeben sich aus dem in § 1 genannten Lageplan. Die Garagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 3258/10, 3258/2, 3258/8 und 3258 sind an geeigneter Stelle zu errichten.
Die Dachdeckung für Wohn- und Nebengebäuden sind einheitlich in Tondachziegeln auszuführen. Die Höhenlage der Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 3243/4 und 3243/5 TF, sowie 3244/1 wird wie folgt festgelegt:
- EG.FB 3243/4 = 557,40 NN
- EG.FB 3244/1 = 558,25 NN
Die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens wird für die Grundstücke entlang der Parchetstraße im Eingangsbereich der Gebäude auf max. 45 cm über Straßenmitte festgelegt. Die Wandhöhe darf im Eingangsbereich max. 3,70 m betragen (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis Schnittpunkt der Wandflucht mit der Dachaußenhaut). Bei Split-Level-Bauweise darf die mittlere Wandhöhe max. 4,00 m betragen. Die Grundflächen werden für alle Grundstücke mit max. 10,50 m x 15,00 m festgelegt. Die Abstandsflächen nach der BayBO sind einzuhalten. Die vorhandene landschaftsprägende Eiche auf dem Grundstück Fl.Nr. 3243/4 ist zu erhalten.
§ 4 Die Satzung wurde gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB durch das Landratsamt Weilheim - Schongau genehmigt.
§ 5 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, 29.10.2002
Markus Loth
1. Bürgermeister