BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.01.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Bärenmühle“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 646 und 646/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern und zu erweitern. Mit dieser Änderung des Bebauungsplanes soll auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf den bislang unbeplanten Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Nachverdichtung eine Bebauung mit 3 zusätzlichen Wohngebäuden möglich sein. Die verkehrsmäßige Erschließung der zu bebauenden Grundstücke erfolgt über das bereits jetzt zu Erschließungszwecken genutzte Grundstück Fl.Nr. 647, Gemarkung Weilheim, welches in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung mit einbezogen wird. Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung wird hinsichtlich Art der Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß § 13b BauGB nach Maßgabe der Vorschriften des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die von der Bebauungsplanänderung umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung des § 13b BauGB. Bei den neu geplanten Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten. Abgesehen wird daher von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Der Bebauungsplan lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 24.09.2018 in der Zeit vom 27.11.2018 mit 02.01.2019 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört.

In seiner öffentlichen Sitzung am 15.01.2019 befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB mit den im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. Über die vorgebrachten Anregungen und Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich Änderungen und Ergänzungen in den Planungsunterlagen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden in der Fassung der Planung vom 15.01.2019 erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt.

Sie können in der Zeit vom 12.02.2019 mit 28.02.2019 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Informationen sind auch unter www.weilheim.de einsehbar und stehen zum Download bereit. Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planung bis spätestens 28.02.2019 gegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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