Stadt Weilheim i. OB

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses

Sitzungsdatum: Mittwoch, 10.03.2021
Beginn: 11:00 Uhr
Ende 11:20 Uhr
Ort: in der Stadthalle Weilheim, Wessobrunner Str. 8, Weilheim

Anwesenheitsliste:

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Ausschussmitglieder

Andrä, Franz
Arneth-Mangano, Petra
Grehl, Karl-Heinz
Gronau, Brigitte
Halas, Andreas
Lunz-Schmieder, Marion
Schwaiger, Hubert
Wahlefeld, Tillman

Schriftführerin

Groß, Karin

Verwaltung

Buchner, Thomas
Roppelt-Sommer, Andrea
Scharf, Christoph
Stork, Manfred

Referenten

Emeis, Stefan, Prof. Dr.
Flock, Angelika
Honisch, Alfred

Presse

Weilheimer Tagblatt

Abwesende und entschuldigte Personen:

keine

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Genehmigung der Niederschrift
  2. Bekanntgaben
  3. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)
  4. Antrag Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Einbeziehung des Stadtwalds als
    Energielieferant in ein Kreislaufsystem klimaneutraler Heizenergie für Weilheims
    Neubaugebiete
  5. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.12.2014; Änderung der Anlage hinsichtlich Nr. 4 Personalkosten
  6. Städtische Kindertagesstätten - Festsetzung der Benutzungsgebühren für das
    Kindergartenjahr 2021/2022
  7. Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Weilheim und dem Mittelschulverband Weilheim zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte (Artikel 7ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit)
  8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 08:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Hauptausschusses fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung einer Niederschrift

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 03.02.2021 wird  genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

2. Bekanntgaben

keine

3. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)

Sitzung vom 03.02.2021:

Genehmigung eines Rahmenvertrages für die Gewährung von inneren Darlehen an die Stadtwerke Weilheim (Tagesordnungspunkt 2 - Vertragsangelegenheit)

Beschluss:

Der Hauptausschuss stimmt der Anlage der vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel bei den Stadtwerken Weilheim i.OB Kommunalunternehmen zu. Die Abwicklung soll je nach Bedarf im Vollzug des Rahmenvertrages, der zwischen den Stadtwerken und der Stadt abzuschließen ist, erfolgen.

Vorbereitung einer europaweiten Ausschreibung für die Belieferung der städtischen Liegenschaften und der Straßenbeleuchtung mit elektrischer Energie ab 2022 (Tagesordnungspunkt 3 - Vergabeangelegenheit)

Beschluss:

Das Liegenschaftsmanagement wird beauftragt, die Ausschreibung der Stromlieferung für die städtischen Liegenschaften und die Straßenbeleuchtung gemeinsam mit dem Landkreis Weilheim-Schongau durchzuführen. Die genannten Vertragsdetails sollen berücksichtigt und über ein Beratungsbüro europaweit ausgeschrieben werden.

Zur Kenntnis genommen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

4. Antrag Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Einbeziehung des Stadtwalds als
Energielieferant in ein Kreislaufsystem klimaneutraler Heizenergie für Weilheims
Neubaugebiete

Beschluss:

Dem vorliegenden Antrag, künftig einen Teil des im Stadtwald anfallenden Holzertrages als Energielieferant für die Stadt zu nutzen, wird grundsätzlich zugestimmt.

Hierzu ist über den städtischen Förster in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken zu eruieren, wieviel Holz der Stadtwald jährlich für eine Hackschnitzelnutzung liefern kann.

Weiter ist zu untersuchen, wie die Stadt diesen Anteil letztlich selbst nutzen kann (Heizung eigener Liegenschaften, Fremdnutzung z.B. für Neubaugebiete).

Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

5. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.12.2014; Änderung der Anlage hinsichtlich Nr. 4 Personalkosten

Beschluss:

Hinsichtlich der Personalkosten wird die Anlage zur Satzung unter Nr. 4 ab 01.04.2021 wie folgt geändert:

Personalkosten für

  • Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (ohne Lohnausfall): 16,40 Euro je Stunde
  • Hauptamtlicher Gerätewart / Angestellte der Stadt Weilheim i.OB: 37,44 Euro je Stunde
  • Lohnersatz an Fremdfirmen: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung
  • Selbstständig tätiger Feuerwehrmann: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung

Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

6. Städtische Kindertagesstätten - Festsetzung der Benutzungsgebühren für das Kindergartenjahr 2021/2022

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt nachfolgende 15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB:

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 24.03.2021

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB.

Paragraf (§) 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder im Kindergartenalter

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 100,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 111,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 121,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 131,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 141,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 151,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 161,00 Euro

jeweils zuzüglich des gebuchten Verpflegungsbeitrags.

Es sind jeweils fünf Tage in der Woche zu buchen, wobei an einzelnen Tagen unterschiedliche Buchungszeiten möglich sind. Die monatliche Gebühr errechnet sich in diesem Falle aus dem Durchschnitt der Einzelbuchungen.

2. § 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder in der Kinderkrippe

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 200,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 220,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 240,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 260,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 280,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 300,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 320,00 Euro

jeweils zuzüglich des Verpflegungsbeitrags.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

7. Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Weilheim und dem Mittelschulverband Weilheim zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte (Artikel 7ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG) 

Beschluss: 

Nachfolgender Zweckvereinbarung wird zugestimmt:

Die Stadt Weilheim i.OB. (im folgenden Stadt), vertreten durch den ersten Bürgermeister Markus Loth und

der Mittelschulverband Weilheim i.OB (im folgenden Mittelschulverband), vertreten durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden Harald Mansi, schließen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 3, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2, Artikel
7 ff. und Artikel 26 Absatz 1 KommZG folgende gemäß Artikel12 Absatz 2 KommZG durch das Landratsamt
Weilheim-Schongau mit Schreiben vom __________ genehmigte

Zweckvereinbarung

§ 1 Regelungsumfang

Diese Zweckvereinbarung regelt die Übertragung der laufenden Angelegenheiten der Verwaltung des Mittelschulverbandes und die Führung von dessen Kassengeschäften durch die Stadt sowie die Erhebung des hierfür anfallenden Verwaltungskostenbeitrags.

§ 2 Aufgabenübertragung

(1) Der Mittelschulverband überträgt der Stadt die Besorgung der laufenden Verwaltungs- und Kassenangelegenheiten, die für den Mittelschulverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen

(2) Der Mittelschulverband überträgt der Stadt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Beschlüsse der Schulverbandsversammlung.

§ 3 Weisungsrecht, Vertretung

(1) Die Stadt führt die ihr übertragenen Aufgaben nach Weisung des Mittelschulverbandes aus.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende kann den Mittelschulverband auch im Rahmen der an die Stadt übertragenen Aufgaben nach außen vertreten.

§ 4 Umfang der Aufgaben

1Die nach § 2 übertragenen Aufgaben umfassen, soweit nicht die Schulverbandsversammlung
oder ein Ausschuss zuständig sind, insbesondere:

  1. die jährliche Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans einschließlich sämtlicher
    vorgeschriebener Bestandteile und eventuell notwendiger Nachträge,
  2. die Verwaltung und der Vollzug des Haushalts,
  3. die Beschaffung aller notwendigen Kreditmittel und Zuschüsse,
  4. die Führung aller erforderlichen Verzeichnisse (z. B. Bestands- und Vermögensverzeichnisse),
  5. die Führung der Kassengeschäfte im Rahmen der KommHV und der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen der Stadt und des Mittelschulverbandes,
  6. die Erstellung der Jahresrechnung,
  7. die Erstellung aller notwendigen Kalkulationen,
  8. die Erstellung und Bearbeitung der Umlage- und Gebührenbescheide einschließlich der begleitenden Bearbeitung im Widerspruchs- oder Klageverfahren,
  9. allgemeine Personalangelegenheiten, wie Berechnung und Zahlung der Bezüge.

2Von der Übertragung der Aufgaben nicht erfasst sind insbesondere:

  1. alle Aufgaben, für die ein Ausschuss oder die Schulverbandsversammlung zuständig sind,
  2. die Entscheidung über den Abschluss von Sondervereinbarungen.

§ 5 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Mittelschulverbandes befindet sich an der Adresse der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB.

§ 6 Aktenführung, Information

(1) Die Stadt führt alle mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Akten.

(2) Die Stadt informiert den Schulverbandsvorsitzenden in geeigneter Weise über alle bedeutsamen Vorgänge im Rahmen der Erledigung der übertragenen Aufgaben.

§ 7 Unterschriftsberechtigung, Anordnungsbefugnis 

1Der Schulverbandsvorsitzende behält sich die Unterschriftsberechtigung vor für

  • Ausfertigung von Satzungen,
  • Unterzeichnung von Verträgen,
  • Unterzeichnung von Bescheiden

und die Anordnung vor.

2Der Schulverbandsvorsitzende kann der Stadt bezüglich der übertragenen Aufgaben Weisungen
sowie einzelnen Bediensteten der Stadt Zeichnungsbefugnis erteilen. 

§ 8 Aufwandsträger, Kostenerstattung 

(1) Die Stadt stellt das zur Erledigung der übertragenen Aufgaben nötige Personal, die technische und räumliche Ausstattung und die erforderlichen Sachmittel.

(2) 1Die Stadt erhält für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einen jährlich im Haushaltsplan festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag. 2Der Verwaltungskostenbeitrag wird anhand der tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden des vorangegangenen Jahres multipliziert mit den Kosten des Arbeitsplatzes je Stunde ermittelt. 3Bei Beamten und Beschäftigten (Arbeitnehmer) werden die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) jährlich herausgegebenen und in der „Gemeindekasse“ (BayGK) veröffentlichten Kosten eines Arbeitsplatzes je Stunde herangezogen.4Bei Wahlbeamten erfolgt die Berechnung des Stundensatzes nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Sach- und Gemeinkostenzuschlag. 

§ 9 Kündigung, Änderungen, Vermögensauseinandersetzung

(1) Diese Zweckvereinbarung kann von jedem Beteiligten schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres (ordentlich) und aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.

(2) Kündigung und Änderungen werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam.

(3) 1Bei Kündigung der Zweckvereinbarung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, soweit das erforderlich ist. 2Auf Artikel 13 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) wird insoweit verwiesen. 

§ 10 Inkrafttreten 

1Diese Zweckvereinbarung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 3Gleichzeitig treten etwaige bisherige Zweckvereinbarungen oder dahin gehende Regelungen außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.

8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

keine


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 11:20 Uhr die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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