Stadt Weilheim i. OB
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
Sitzungsdatum: Mittwoch, 12.06.2024
Beginn: 08:30 Uhr
Ende 09:07 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses
Anwesenheitsliste:
Erster Bürgermeister
Loth, Markus
Ausschussmitglieder
- Andrä, Franz
- Dr. Bosch, Roland
- Grehl, Karl-Heinz
- Gronau, Brigitte
- Kerscher, Bernhard
- Schwaiger, Hubert
- Wahlefeld, Tillman
Stellvertreter
Gast, Klaus
Schriftführer
Popp, Stefan
Verwaltung
Fischer, Katrin
Hink, Brunhilde
Schleich, Michael
Walter, Gabriele
Referenten
Flock, Angelika
Neulinger, Manuel
Mitglied des Stadtrates
Honisch, Alfred
Presse
Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt
Abwesende und entschuldigte Ausschussmitglieder
Lunz-Schmieder, Marion
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung
- Genehmigung der Niederschrift
- Bekanntgaben
- Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2024
- Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG); Erlass einer neuen Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB
- MVV-Verbunderweiterung - Beitritt der Stadt Weilheim i.OB
- Kinderbetreuung; Unterstützung der Träger bei der Aus- und Fortbildung durch städtische Zuschüsse
- Anfragen, Dringlichkeitsanträge
Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 08:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Hauptausschusses fest.
Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung einer Niederschrift
Beschluss:
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.05.2024 wird genehmigt.
Einstimmig beschlossen: Ja mit 9 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.
2. Bekanntgaben
keine
3. Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2024
Beschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Zu 1) Mit der Gebührenerhöhung in Summe von 3,3 % für die Unterrichtsangebote der Musikschule besteht Einverständnis.
Zu 2) Mit den redaktionellen Änderungen in der Gebührensatzung besteht Einverständnis.
Der anliegende Entwurf einer „12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung)“ wird als Satzung beschlossen.
Einstimmig beschlossen: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.
4. Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG); Erlass einer neuen Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB
Beschluss:
1. Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung Ref3/192/2024.
2. Der Hauptausschuss stimmt dem Entwurf zur Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB (Ladenschlussverordnung – LadSchlVO) zu.
Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB (Ladenschlussverordnung – LadSchlVO) vom 20.06.2024
Auf Grund von Paragraf (§) 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl Teil I Seite 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBL Teil I Seite 1474) geändert worden ist, erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) In der Stadt Weilheim i.OB dürfen die Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG in jedem Jahr an folgenden Sonntagen zu den in § 1 Absatz 2 aufgeführten Zeiten geöffnet sein:
- Am Palmmarkt mit Bauernmarkt – am Sonntag vor Palmsonntag
- Am Johannimarkt mit Bauernmarkt – am letzten Sonntag im Juni
- Am Gallimarkt mit Bauernmarkt – am zweiten Sonntag im Oktober
- Am Andreasmarkt mit Bauernmarkt – am letzten Sonntag im November (bei Zusammentreffen mit dem Totensonntag, der zweite Sonntag im November)
(2) ¹Die Ladenöffnungszeiten an diesen vier Sonntagen können sich zwischen 11 Uhr und 18 Uhr bewegen. ²Der Zeitraum darf jedoch fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
(3) ¹Von der in § 1 Absatz 1 und 2 getroffenen Regelung sind nur Verkaufsstellen betroffen, welche im Gebiet der Altstadt innerhalb der Stadtmauer, Rathausplatz und Obere Stadt bis Römerstraße liegen. ²Der räumliche Geltungsbereich der betreffenden Verkaufsstellen ist im beiliegenden Plan (im Anhang als PDF-Datei) gekennzeichnet und verbindlicher Bestandteil der Verordnung.
§ 2 Beachtung von Vorschriften
Folgende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten:
- § 17 und § 24 Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG),
- Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG),
- Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern,
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) und
- Mutterschutzgesetz (MuSchG).
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
¹Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten Waren verkauft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 LadSchlG. ²Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ²Sie gilt 20 Jahre.
Weilheim i.OB, den 20.06.2024
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtsverordnung entsprechend der Vorgabe in der Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Einstimmig beschlossen: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.
5. MVV-Verbunderweiterung - Beitritt der Stadt Weilheim i.OB
Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.
6. Kinderbetreuung; Unterstützung der Träger bei der Aus- und Fortbildung durch städtische Zuschüsse
Beschluss:
Dem folgenden Verwaltungsvorschlag wird zugestimmt:
- Ausbildung, Praktikum, Studium in jeglicher Form wird gefördert, sofern dafür tatsächlich Kosten anfallen.
- Das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) wird in die Förderung mit einbezogen.
- Modulkosten und Personalkosten im Rahmen der modularen Qualifizierung werden übernommen (langfristige Bindung des Personals sicherstellen).
- 1 Stelle je Einrichtung pro Jahr wird gefördert.
- Förderhöhe: 80 % der Kosten, maximal 12.000 Euro
- Anderweitige Förderungen (unter anderem Personalbonus, Assistenzkräfte, Förderungen der Arbeitsagentur usw.) müssen im Antrag angegeben und angerechnet werden.
- Die Gewährung der Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
erfolgen. - Durch geeignete Maßnahmen streben die geförderten Einrichtungen eine langfristige
Bindung der geförderten Stellen an.
Einstimmig beschlossen: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, anwesend waren 9 Ausschussmitglieder.
7. Anfragen, Dringlichkeitsanträge
keine!
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 09:07 Uhr die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses.
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Markus Loth
Erster Bürgermeister
Stefan Popp
Schriftführung